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Satzung

Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Sportverein führt den Namen: Sport und Spielverein 80 Gardelegen e.V.

Kurzbezeichnung: SSV 80 Gardelegen e.V.

Und hat seinen Sitz in: Gardelegen

Er ist unter der Nummer:
85 am 20.09.1990 in das Vereinigungsregister des
Kreisgerichtes Gardelegen eingetragen.



§ 2 Ziele und Aufgaben

Die Sportgemeinschaft fördert:

-die komplexe Entwicklung des Sportes und seiner Bedingungen im Territorium, insbesondere
auch hinsichtlich von Sport und Umwelt,

-die Ausprägung des Breitensportes in seiner Gesamtheit, verbunden mit einer zielgerichteten
Werbung für das Sporttreiben der Bürger,

-einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen
sowie ihre Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und
körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler,

-das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.

Die Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder , ihre demokrati-
Sche Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die Interessen des Sportes in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher
Kräfte und Einrichtungen.

Zu diesem Zweck wirken im Verein Sektionen sowie allgemeine Sportgruppen, die allen
Interessierten Bürgern, ob jung oder alt, offen stehen.

Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sport-
gemeinschaft sowie etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Ziele verwendet. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Sportgemeinschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Sportgemeinschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Sportverein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft an anderen Organisationen

Der Sportverein srebt die Mitgliedschaft des Landessportbundes Sachsen-Anhalt an sowie der
jeweiligen in Sportfachverbänden, deren Sportart im Verein betrieben wird und regelt im
Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Sportvereins werden
durch die vorliegende Satzung sowie der Satzungen der im § 3 genannten Organisationen aus-
schließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Sportverein und
aller damit im zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst
zulässig, nachdem das Schiedsgericht angerufen wurde und entschieden hat.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberu-
fen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschluss-
fassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

§ 5 Gliederung des Sportvereins

Der Sportverein gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die die ausschließliche Pflege
einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Sektion steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser
Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mit-
gliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen Sport treiben.
Weiterhin wirken allgemeine Sportgruppen.

Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft ( ordentliche Mitglieder )

Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts
auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre
Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes der Sportgemeinschaft erworben.

Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden,
wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Sportvereins ideell, finanziell oder
materiell unterstützen.



§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Sportvereins
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshaupt-
versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres,durch Ausschluss aus dem Sportverein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,durch Ableben.Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur
Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber des Sportvereins unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b ) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen
erfolgen:

wenn die im § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,wenn das Mitglied seinen dem Sportverein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung , trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetzte von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Sportvereins sind insbesondere berechtigt:
-sich in der von Ihnen gewünschten Sportart oder allgemeinen Sportgruppe im Übungs- und
Trainingsbetrieb zu bestätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisierten
Wettkampfsportart teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen
Fähigkeiten frei zu entwickeln,
-bei besonderen sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden,
-an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportver-
anstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,
-die dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte
nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
-bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
-durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder-
versammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre
berechtigt.
-mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorstand und Revisions-
kommission teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine
Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden,
-seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn der Sportverein bzw. die Sektion, die Re-
visionskommission oder das Schiedsgericht einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit
oder sein Verhalten fasst.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
-für Ethik und Moral des Sportes auf der Grundlage des völkerverbindenen olympischen Gedankes zu
wirken,
-sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveran-
staltungen zu verhalten und an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und Gemeinschaft
aktiv mitzuwirken,
-die Satzungen des Sportvereins, des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. seinen angeschlossenen
Fachverbänden ( soweit er deren Sportart ausübt ) sowie deren Beschlüsse zu befolgen und nicht
Gegen die Interessen des Sportvereins zu handeln,
-die durch die Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren regelmäßig
und pünktlich zu zahlen, sowie Arbeitseinsätze durchzuführen,
-in allen aus der Mitgliedschaft zum Sportverein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in
Beziehung zu anderen Mitgliedern des Sportvereins oder zu Mitgliedern der im § 3 genannten
Vereinigungen nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren
Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
-die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln, an ihrer
Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.

§ 12 Organe des Sportvereins

Organe des Sportvereins sind:Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlungder Vorstanddie Sektionsleitungen, Leitungen der allgemeinen Sportgruppender Rechtsausschuss ( Schiedsgericht )
Die Mitgliedschaft zu einem Organ des Sportvereins ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse ( einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorstandes ) statt.

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Das höchste Organ des Sportvereins, der Sektionen und der allgemeinen Sportgruppen, ist die
Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitungen zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich durch Aushang in den Sektionen und allen Sportgruppen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Sportvereins schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Sportvereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Bestätigung der Sektionsleitungsmitglieder, Leitungen der allgemeinen Sportgruppe
c) Wahl der Revisionskommission,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr,
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der
aufgebrachten Finanzmittel,
h) Satzungsänderungen.



§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

Feststellen der Stimmberechtigten,Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Revisionskommission,Beschlussfassung über die Entlastung,Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,Neuwahlen,besondere Anträge.
§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden,dem 2. Vorsitzenden,dem Schatzwart/Schriftführer,der Frauenwartin,dem Jugend- und Seniorenwart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des Vereins zu besetzen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Sektion und allgemeinen Sportgruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.







Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
1.
Der 1. Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie allen wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der 1. Vorsitzende hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf in allen Sektionsleitungs-
sitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

Der 1. und 2. Vorsitzende bearbeiten sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgen für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sektionen.

2.
Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte des Sportvereins und sorgt in Zusammen-
arbeit mit dem 2. Vorsitzenden für die Einziehung der Beiträge.

Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

3.
Der Schatzwart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen, mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Vorstandssitzungen sowie den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist. Im Falle der Verhinderung, übernimmt ein vom Geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Protokollführung.

4.
Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen und Mädchen wahrzunehmen.

5.
Der Jugend- und Seniorenwart hat sämtliche Senioren und Jugendliche des Vereins zu betreuen.

§ 18 Sektionsleitungen

Die Sektionsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet.

Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Sektionsleiter (Obmann) und zwei Warten der betreffenden Sportart.

Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb der Sportgemeinschaft zu verwirklichen. Gleiches betrifft die allgemeinen Sportgruppen.

Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie im §§ 13 und 14. Hinzu kommt die Festlegung der Sektionsbeiträge, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge der Sportgemeinschaft hinausgehen sollen sowie von Sektionsumlagen.

§ 19 Das Schiedsgericht

Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt in dem Sportverein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.

§ 20 Aufgaben des Schiedsgerichtes

Das Schiedsgericht entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Sportvereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

VerwarnungVerweisAberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger SuspendierungAusschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 MonateAusschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 21 Revisionskommission

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 4 Jahre zu wählende (eine mehrfache Wiederwahl zulässig) Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jaht unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen hat. Der Revisionskommission gehören 2 Mitglieder an.

Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder.
Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Revisionskommission ist berechtigt:

-durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen,

-bei der Durchführung ihrer Prüfungen in allen Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten
Funktionären wahrheitsgetreu Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und
Gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu
Fordern,

-zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.

Finanzierung

§ 22 Finanzierungsgrundsätze

Die Finanzierungsgrundsätze des Vereins werden in einer Beitragsordnung geregelt, die auf Vorschlag der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Neben der Aufnahmegebühr sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Des weiteren können Umlagen erhoben und Arbeitseinsätze durchgeführt werden.
Die Beitragsordnung ist Anlage zum Statut.

§ 23 Symbole und Auszeichnungen

Der Sportverein führt das Symbol, das Abzeichen und die Fahne des deutschen Turn- und Sportbundes sowie die Fahne des Sportvereins und das Vereinsabzeichen.

Der Sportverein verleiht für besondere aktive Arbeit das Ehrenabzeichen des Sportvereins sowie die Ehrenkunde des Sportvereins.



Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 24 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn die Tagesordnung bei Versammlungsbeginn durch den Versammlungsleiter von den Anwesenden mehrheitlich beschlossen wird. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahlen beantragt sind.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zum Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip. Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehen, Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 25 Satzungsänderungen und Auflösung des Sportvereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Sportvereins ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.







§ 26 Vermögen des Sportvereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Sportvereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Sportvereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung, die es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

Gardelegen, den 14.04.2000

Gez. Neumann
1. Vorsitzender


Gez. Roschild
2. Vorsitzender

Impressum

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